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   BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99   

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BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99 (https://dejure.org/2000,18666)
BPatG, Entscheidung vom 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99 (https://dejure.org/2000,18666)
BPatG, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 33 W (pat) 210/99 (https://dejure.org/2000,18666)
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  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar von einem relativ engen Ähnlichkeitsgrad zumindest zwischen den Waren "Glasscheiben für die Bauverglasung" der angegriffenen Marke und den "Glassteinen" der Widerspruchsmarke auszugehen, denn es handelt sich um Produkte, die nicht nur aus demselben Ausgangsmaterial bestehen, sondern auch hinsichtlich ihres Verwendungszwecks und der Abnehmerkreise weitgehende Berührungspunkte aufweisen (vgl EuGH GRUR 1998, 922 "CANON"; BGH GRUR 1998, 747 "GARIBALDI"; 1998, 925 "Bisotherm-Stein").

    Handelt es sich - wie im Fall der Bezeichnung "GLASSTEIN" - um eine gattungsmäßig beschreibende Angabe, die zudem in wesentlich kleinerer Schrift unter einem Phantasiewort angeordnet ist, kommt ihr keine für den Gesamteindruck beachtliche Wirkung zu (vgl auch BGH GRUR 1998, 925, 926 "Bisotherm-Stein"; 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; 1999, 995, 997 "HONKA"; ).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der zumindest hinsichtlich eines Teils der Waren bestehenden wirtschaftlichen Nähe und der jedenfalls insgesamt normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein in jeder Hinsicht starker Abstand der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1999, 241 "Lions"; 1999, 245 "LIBERO"), hält der Senat die Unterschiede der Marken vorliegend für so erheblich, daß Kollisionen mit Sicherheit nicht zu befürchten sind.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar von einem relativ engen Ähnlichkeitsgrad zumindest zwischen den Waren "Glasscheiben für die Bauverglasung" der angegriffenen Marke und den "Glassteinen" der Widerspruchsmarke auszugehen, denn es handelt sich um Produkte, die nicht nur aus demselben Ausgangsmaterial bestehen, sondern auch hinsichtlich ihres Verwendungszwecks und der Abnehmerkreise weitgehende Berührungspunkte aufweisen (vgl EuGH GRUR 1998, 922 "CANON"; BGH GRUR 1998, 747 "GARIBALDI"; 1998, 925 "Bisotherm-Stein").
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der zumindest hinsichtlich eines Teils der Waren bestehenden wirtschaftlichen Nähe und der jedenfalls insgesamt normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein in jeder Hinsicht starker Abstand der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1999, 241 "Lions"; 1999, 245 "LIBERO"), hält der Senat die Unterschiede der Marken vorliegend für so erheblich, daß Kollisionen mit Sicherheit nicht zu befürchten sind.
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Handelt es sich - wie im Fall der Bezeichnung "GLASSTEIN" - um eine gattungsmäßig beschreibende Angabe, die zudem in wesentlich kleinerer Schrift unter einem Phantasiewort angeordnet ist, kommt ihr keine für den Gesamteindruck beachtliche Wirkung zu (vgl auch BGH GRUR 1998, 925, 926 "Bisotherm-Stein"; 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; 1999, 995, 997 "HONKA"; ).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Auch wenn in Wechselbeziehung zu der zumindest hinsichtlich eines Teils der Waren bestehenden wirtschaftlichen Nähe und der jedenfalls insgesamt normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein in jeder Hinsicht starker Abstand der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1999, 241 "Lions"; 1999, 245 "LIBERO"), hält der Senat die Unterschiede der Marken vorliegend für so erheblich, daß Kollisionen mit Sicherheit nicht zu befürchten sind.
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Der Verkehr hat daher keinen Anlaß, hierin einen Bestandteil mit individueller betriebskennzeichnender Eigenart zu sehen, demgegenüber die Endungen weitgehend zurücktreten, wie etwa im Fall "salvent/Salventerol" (vgl BGH GRUR 1998, 924).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Handelt es sich - wie im Fall der Bezeichnung "GLASSTEIN" - um eine gattungsmäßig beschreibende Angabe, die zudem in wesentlich kleinerer Schrift unter einem Phantasiewort angeordnet ist, kommt ihr keine für den Gesamteindruck beachtliche Wirkung zu (vgl auch BGH GRUR 1998, 925, 926 "Bisotherm-Stein"; 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; 1999, 995, 997 "HONKA"; ).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Die Frage, ob ihnen eine mitprägende Wirkung zukommt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art der beschreibenden Angabe, ihrer gedanklichen Beziehung zu den weiteren Bestandteilen sowie auch der räumlichen Anordnung der Bestandteile zueinander (vgl BGH Mitt 1981, 60 "Toni's Hüttenglühwein"; GRUR 1990.367, 369 "Alpi/Alba Moda"; 1992, 48, 50 "frei öl"; 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; 1996, 777 "JOY"; 1996, 775 "Sali Toft").
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    Auszug aus BPatG, 28.01.2000 - 33 W (pat) 210/99
    Die Frage, ob ihnen eine mitprägende Wirkung zukommt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art der beschreibenden Angabe, ihrer gedanklichen Beziehung zu den weiteren Bestandteilen sowie auch der räumlichen Anordnung der Bestandteile zueinander (vgl BGH Mitt 1981, 60 "Toni's Hüttenglühwein"; GRUR 1990.367, 369 "Alpi/Alba Moda"; 1992, 48, 50 "frei öl"; 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; 1996, 777 "JOY"; 1996, 775 "Sali Toft").
  • BGH, 28.11.1991 - I ZR 297/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter

  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

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